Coronavirus in Jena – Aktuelle Informationen

 

Allgemeine Infos, Anti-Corona-Maßnahmen in Jena

Infoseite der Stadtverwaltung Jena inkl. aktuelle Fallzahlen zum Coronavirus

Infoseite des Freistaats Thüringen inkl. Fallzahlen zum Coronavirus

 

Stand 03.04.2022 – es gilt nur noch der Basisschutz

Keine Zugangsbeschränkungen und Wegfall der Maskenpflicht für Gastronomie und Handel, Fitnessstudios und für körpernahe Dienstleistungen, Clubs und Diskotheken.

Stand 18.02.2022 – 3G-Regel entfällt

Die 3G – Regel entfällt für Einzel- und Großhandel. Maskenpflicht und 10 m² Regel gelten weiterhin. Gültigkeit bis 02.03.2022 Klick mich! 

Stand 11.01.2022 – neue Quarantäneregeln für Omikron in Thüringen

Absonderungserlass mit der Regelung für Omikron Fälle – Gültigkeit ab 11.01.2022 PDF

Stand 03.06.2021

Coronaregelungen gelten in Thüringen bis vorerst mindestens einschließlich 30.06.2021.

Thüringer Verordnungen mit der Regelung bis einschließlich 30.06.2021: Klick mich!

Übersicht Lockerungen ab 02.06.2021: PDF. Für Jena gilt 7-Tage-Inzidenz unter 35.

Branchenregelungen des Landes finden Sie hier: Klick mich!

Allgemeinverfügung der Stadt Jena vom 03.06.2021 gültig bis einschließlich 30.06.2021: PDF (Maskenpflicht in der Innenstadt ist aufgehoben. Ausschank offene alkoholische Getränke ist wieder erlaubt).

 

Verkürzung Sperrzeit, Ausweitung Außenflächen Gastronomie:

Im Zeitraum vom 01.06.2021 bis 31.12.2021 ist die Verordnung über die allgemeine Verlängerung der Sperrzeit innerhalb Jena Zentrum angepasst worden (siehe Amtsblatt vom 20.05.2021). Der Beginn der Sperrzeit wird für die Nächte von Sonntag auf Montag, Montag auf Dienstag, Dienstag auf Mittwoch, Mittwoch auf Donnerstag und Donnerstag auf Freitag auf 24:00 Uhr festgesetzt (nicht mehr 23 Uhr). Im Bereich der Freiflächen dürfen Schallwiedergabegeräte (Radio, Lautsprecher und dergleichen) sowie Schallerzeugungsgeräte (Musikinstrumente u.ä.) in der Zeit von 12:00 bis 22:00 Uhr angebracht oder in Betrieb genommen werden. Dies gilt auch für Anlagen, die in der Gaststätte installiert sind und nach außen schallen. Es wird um Rücksichtnahme ggü. den AnwohnerInnen gebeten.

Dort wo räumlich möglich, können zusätzliche Außenflächen für die Gastronomie beantragt werden. Da Feuerwehraufstellflächen, notwendige Rettungswege o.ä. nicht gleich sichtbar sind, muss vor Nutzung ein Antrag beim Fachdienst Kommunale Ordnung erfolgen: Klick mich!

 

Infos, Tipps für Unternehmen – Stand 10.02.2021

Die IHK Gera hat eine Infoseite für Unternehmen zusammengestellt: Klick mich! Ebenso gibt es eine Infoseite der Wirtschaftsförderung Jena: Klick mich! Dort wird Jenaer Unternehmen auch telefonisch oder per E-Mail geholfen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) informiert auf seiner Seite ebenfalls. U.a. über seinen Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen: Klick mich!

Es gibt derzeit nach unserem Kenntnisstand folgende Ansprüche und Möglichkeiten der Kompensation für Unternehmen:

 

Nicht rückzahlbare Überbrückungshilfen des Bundes – Stand 10.02.2021
Ab 21.10.2020 können über die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Anträge auf Überbrückungshilfe für den Zeitraum ab September 2020 gestellt werden. Die sogenannte Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an und senkt den für die Überbrückungshilfen nötigen Umsatzverlust von 40 auf 30 %. Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Daran schließt die Überbrückungshilfe III an (Dez 2020 bis Juni 2021), die für alle direkt und indirekt von Schließung betroffenen Unternehmen abrufbar ist.

Anträge zur Überbrückungshilfe III können seit 10.02.2021 gestellt werden!

 

November- und Dezemberhilfen, 75 % vom Umsatz usw. – Stand 23.12.2020
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen (alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen).
Mit der Novemberhilfe (ff) werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 (ff) gewährt.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 (ff) den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 (ff) gezahlt werden, werden angerechnet.
Wenn im November (ff) trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Bei darüberhinausgehenden Umsätzen erfolgt eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Antragstellung: Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Quelle: Klick mich!

 

Mietzahlungen – Stand 13.12.2020
Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, wird (mit Beschluss aus der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020) gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern
vereinfacht.
David Conrad, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Mitglied in unserem Verein gibt Empfehlungen für Unternehmen zum Umgang mit Mietzahlungen ab: keine eigenmächtigen Mietminderungen durch den Mieter, kein Einbehalt der Miete. Die Formulierung eines Rückforderungsvorbehaltes sollte sorgfältig und unter rechtlicher Beratung erfolgen. In Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände erscheint sogar eine „Störung der Geschäftsgrundlage“ gemäß § 313 BGB als denkbar. Liegen diese außergewöhnlichen Voraussetzungen vor, kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertrages verlangen.

Es dürften auch die Vermieter ein Interesse daran haben, dass Mieter die Coronakrise wirtschaftlich überleben. Einen Ausgleich der wirtschaftlichen Interessen sieht das Mietrecht jedoch momentan nicht vor. Eine Lösung wird am ehesten einvernehmlich gefunden werden. Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Vermieter. jenawohnen bietet solche Gespräche z.B. bereits aktiv an, sowohl für Privat- als auch für Gewerbekunden (Infos).
Mehr Infos und Kontakt

 

Kurzarbeitergeld – Stand 21.10.2020
Über die zuständige Agentur für Arbeit kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Die Informationen dazu finden Sie hier zusammengefasst: Klick mich!
Der/die Arbeitnehmer arbeiten nur noch verkürzt und erhalten entsprechend weniger Gehalt. Die Kurzarbeit kann auch eine Kürzung der Arbeitszeit auf Null bedeuten. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Agentur für Arbeit einen Teil der Differenz vom neuen zum alten Nettobetrag des Gehalts. 

 

Übernahme von Kosten bei behördlicher Betriebsschließung rechtlich unklar – Stand 09.04.2020
Laufende Kosten und Einnahmenausfälle durch eine behördliche Betriebsschließung mit dem Ziel des Infektionsschutzes sind nach momentaner Lage und Deutung von Regierungsseite ein Fall des Betriebsrisikos, das dem Unternehmer zugewiesen wird. Die Deutung der Rechtslage dazu ist aber umstritten. U.a. ein Frankfurter Rechtsanwalt vertritt die Auffassung, dass Entschädigungen aufgrund Betriebsschließungen möglich sind. Hier finden Sie eine detaillierte Erklärung dazu: PDF
Bitte suchen Sie sich dazu Rechtsberatung.

 

Kredite und Risikoentlastung – Stand 29.03.2020
Das Bundesministerium für Wirtschaft ist in ständigem Austausch mit der Wirtschaft zu den Auswirkungen des Coronavirus und hat einen Drei-Stufen-Plan vorbereitet (PDF). Vertreter unserer Interessen sind u.a. IHK, Handelsverband, DEHOGA.
Am 13.03.2020 hat die Bundesregierung Kredite in unbegrenzter Höhe zugesagt.
U.a. die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und die Thüringer Aufbaubank bieten Übernahmen von Bürgschaften und zinsgünstige Kredite. Ansprechpartner und Kreditgeber ist Ihre Hausbank.
Die Sparkasse Jena-Saale-Holzland mittlerweile ein standardisierten, vorbildhaftes Verfahren mit Formularen usw. aufgebaut und informiert auf ihrer Homepage darüber: Klick mich!
Infoseite Aufbaubank, Hotline TAB: 0800 534 56 76
Infoseite KfW, Hotline KfW: 0800 539 90 01

Beispiel: KfW-Förderkredit für etablierte Unternehmen
➡ KfW-Corona-Hilfe für Investitionen und Betriebs­mittel
➡ Bis zu 1 Mrd. € Kredit­betrag
➡ Für Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind
➡ Bis zu 90 % Risiko­übernahme
Details: Klick mich!

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen und anderen Ausgaben – Stand 25.03.2020
Auf Antrag des Arbeitgebers empfiehlt der Verband der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen (GKV) seinen Mitgliedern (den Krankenkassen) seit 24.03.2020 die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Nähere Informationen finden Sie hier: PDF. Der Antrag erfolgt nach aktuellem Stand formlos an die zuständige Krankenkasse. Eine Vorlage für solch ein Anschreiben finden Sie u.a. bei der DEHOGA (Klick mich!). Auf dieser Seite finden Sie auch weitere Vorlagen für Stundungsbitten an Vermieter, Versorger, GEZ u.a.

 

Mitarbeitern auf Kurzarbeit Sicherheit geben – Stand 19.03.2020
Wir hoffen alle, dass es ein Nach-der-Krise gibt. Dann werden Sie Ihre Leute wieder auf Arbeit brauchen. Selbst wenn Sie Mitarbeiter auf Kurzarbeit Null gesetzt oder entlassen haben. Halten Sie Kontakt. Informieren Sie, fragen Sie nach, melden Sie sich. Vielen Dank für diese wertvollen Hinweis an unser Mitglied prowandel! Die Inhaberin dieses Personal- und Organisationsberatungsunternehmens hat uns ein PDF dazu zur Verfügung gestellt.

 

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen – Stand 16.03.2020
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Im Einzelnen:
➡ Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
➡ Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
➡ Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.
Sprechen Sie dazu mit Ihrem Steuerberater bzw. Ihrem Finanzamt.
Quelle BMWi: Website, PDF

 

Verdienstausfall bei Quarantäne – Stand 13.03.2020
Verhängt die Behörde eine Schutzmaßnahme über eine Person (z.B. Beobachtung, Quarantäne) vorbeugend, erhält der Arbeitnehmer in der Regel seinen Verdienstausfall ersetzt. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Der Antrag ist binnen drei Monaten beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.
Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbständige bei einer behördlich angeordneten Schutzmaßnahme über eine Person den Verdienstausfall ersetzt. Ruht der Betrieb während des Tätigkeitsverbotes, erhalten Selbständige neben der Entschädigung von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die entstehenden Mehraufwendungen in angemessenem Umfang erstattet werden. Hierzu ist jeweils ein entsprechender Antrag zu stellen.

 

Bitte prüfen Sie alle Angaben auf dieser Seite sorgfältig. Die Informationen erfolgen nach bestem Wissen aber ohne Gewähr!